Da sich in Ligist die Katastralgemeinden Ligist und Grabenwarth in einem „Gebiet mit stark erhöhtem Risiko“ befindet, sind von geflügelhaltenden Betrieben folgende Bestimmungen einzuhalten:
1. Betriebe mit über 50 Stück Geflügel müssen dieses dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind gehalten
werden, sodass ein Kontakt zu Wildvögeln bestmöglich verhindert wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist (= Stallhaltungspflicht).
2. Betriebe mit weniger als 50 Stück Geflügel sind von der Stallhaltungspflicht ausgenommen, sofern sichergestellt ist,
dass die Tiere entweder durch Netze, Dächer oder Planen vor einem Kontakt mit Wildvögeln geschützt sind oder
dass die Fütterung und Tränkung nur im Stall bzw. Unterstand erfolgt, sodass Wildvögel nicht in Kontakt mit dem Futter und Wasser des Hausgeflügels kommen können und die Ausläufe gegen Teiche und andere Oberflächengewässer ausbruchssicher abgezäunt sind.
3. Darüber hinaus gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl des gehaltenen Geflügels, Folgendes:
Werden auf dem Betrieb auch Enten und Gänse gehalten, müssen diese vom restlichen Geflügel so getrennt sein, dass ein Kontakt (direkt und indirekt) ausgeschlossen ist.
Tränkwasser für Geflügel darf nicht aus Teichen oder aus Sammelbecken für Oberflächenwasser stammen.
Gerätschaften (Transportmittel, Kisten, Ladeplätze usw.) für Geflügel müssen besonders sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
Verdächtige Anzeichen des Geflügels wie
Verminderung der Futter-/Wasseraufnahme von mehr als 20%.
Abfall der Legeleistung um mehr als 5 %
vermehrte Todesfälle (höher als 3%)
sind unverzüglich dem Veterinärreferat (Amtstierarzt/Amtstierärztin) der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg zu melden.